Es erscheint daher mit der Vorinstanz angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.00 zu reduzieren. Dies ergibt für die 127 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 3'810.00 nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall (vgl. zur Verzinsung statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1).