Zusammenfassend sind die wesentlichen Einschränkungen sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht auf die Delinquenz des Gesuchstellers zurückzuführen. Das trifft insbesondere auch die vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände, soweit diese überhaupt vorliegen. Die Einschränkungen für die letzten 127 Tage erweisen sich angesichts der verhältnismässig weitreichenden Freiheiten als vergleichsweise gering bzw. die immateriellen Auswirkungen der relevanten Überhaft sind als unterdurchschnittlich zu werten. Es erscheint daher mit der Vorinstanz angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.00 zu reduzieren.