Nachdem gemäss Gesuchsteller der Sachverhalt – unter Vorbehalt abweichender Ausführungen – unbestritten und von der Vorinstanz richtig festgestellt worden sei, ist weiter von Folgendem auszugehen. Er hat seit dem Jahr 2022 einen freien Internetzugang, wobei ihm auch der Zugang zu erotischen Chats ermöglicht wurde. Er verfügte über grosse Freiheiten für soziale Kontakte. Er hatte pro Monat 64 Stunden für unbegleiteten Urlaub zur Verfügung. Er hat Anschluss an eine «Männergruppe» gefunden und ging mit Freunden wandern.