Dass er die im Schreiben ans Amt für Justizvollzug vom 9. September 2023 (Beilage 4) erwähnte Stelle aufgrund der Überhaft von 127 Tagen nicht habe antreten können, ergibt sich aus diesem Schreiben jedenfalls nicht, zumal auch hier mögliche Gründe für Absagen – erst recht bei Kenntnis um die strafrechtliche Vorbelastung – zahlreich sind. Im Gegenteil lässt sich daraus vielmehr entnehmen, dass sich der Gesuchsteller gerade noch nicht beworben habe (nur «Kontakt aufgenommen»). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass er diese Stelle in Aussicht gehabt hätte.