Überdies zeigt der Gesuchsteller mit der generellen Abnahme der Berufschancen im Alter und der Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt aufgrund der langjährigen rechtmässigen stationären Massnahme selber allgemein mögliche und bei ihm vorliegende Gründe für eine eingeschränkte Aussicht bei Stellenbewerbungen auf. Dass er die im Schreiben ans Amt für Justizvollzug vom 9. September 2023 (Beilage 4) erwähnte Stelle aufgrund der Überhaft von 127 Tagen nicht habe antreten können, ergibt sich aus diesem Schreiben jedenfalls nicht, zumal auch hier mögliche Gründe für Absagen – erst recht bei Kenntnis um die strafrechtliche Vorbelastung – zahlreich sind.