konnte, wo er denn auch bis zur Entlassung arbeiten konnte. Überdies zeigt der Gesuchsteller mit der generellen Abnahme der Berufschancen im Alter und der Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt aufgrund der langjährigen rechtmässigen stationären Massnahme selber allgemein mögliche und bei ihm vorliegende Gründe für eine eingeschränkte Aussicht bei Stellenbewerbungen auf.