SMV), und nicht auf die letztlich als übermässig zu qualifizierende Haft von 127 Tagen zurückzuführen sind. Der Gesuchsteller belässt es denn auch weitgehend bei Behauptungen, die sich so aus den eingereichten Beilagen nicht ergeben. Dass entsprechender Kontakt zwar beschränkt, aber nicht verunmöglicht wurde, zeigt sich anhand der vom Gesuchsteller eingereichten «Vereinbarung zur Online-Partnersuche» (Beilage 2). Daraus ergibt sich, dass die Beschränkungen im Hinblick auf eine Analyse einer möglichen Deliktsrelevanz erfolgt sind. Dass dem nicht so gewesen wäre, behauptet weder der Gesuchsteller noch wäre dies ersichtlich.