In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen Umstände wie Beschränkungen betreffend Kommunikation, Besuche sowie Urlaub vor, was den Aufbau einer Beziehung verunmöglicht habe. Der Gesuchsteller übersieht, dass diese Beschränkungen hauptsächlich Ausfluss seiner Delinquenz bzw. der damit zusammenhängenden rechtmässigen stationären Massnahme als solches sowie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 65 ff. SMV), und nicht auf die letztlich als übermässig zu qualifizierende Haft von 127 Tagen zurückzuführen sind.