Die Haft war bis und mit dem 14. August 2023 und damit während 2'415 Tagen bzw. 6 ½ Jahren der besonders erschwerend ins Gewicht fallenden, ersten Haftzeit gerechtfertigt sowie nicht übermässig. Wenn auch jeder Freiheitsentzug eine schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt und das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen – und selbst da aussergewöhnliche Umstände vorbehalten – von Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung ausgeht, entsprechen degressive Tagessätze der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2 f.).