in: BGE 145 IV 359). «Anrechnung» ist nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs, sondern im Zusammenhang mit einer allfälligen Entschädigung zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4). Genauso wenig können Rückschlüsse aus einer Anrechnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs für die Dauer einer Massnahme gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 3. April 2024 E. 4.2).