BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), da das Bezirksgericht Aarau als Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, grundsätzlich für selbstständige nachträgliche Entscheide (vgl. Art. 363 Abs. 1 StPO) zuständig gewesen wäre. Nachdem nur der Gesuchsteller Berufung erklärt und die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichtet hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung sein Bewenden hat. 2. 2.1. Im Übrigen wäre die Berufung abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre: