Mithin hätte die Vorinstanz die Zulässigkeit eines (weiteren) selbstständigen nachträglichen Verfahrens prüfen und verneinen müssen. Ist die (separate) Geltendmachung einer Genugtuung in einem (weiteren) selbständigen nachträglichen Verfahren nicht zulässig, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und dem Gesuchsteller hinsichtlich einer Erhöhung der Genugtuung am erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist nicht von Nichtigkeit auszugehen (vgl. statt vieler; BGE 145 IV 197 E. 1.3.2;