In jenem Fall handelte es sich um eine ambulante Massnahme, wo die Frage eines infolge Überhaft zustehenden Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruchs erst abhängig von dem mit der Behandlung einhergehenden Freiheitsentzug ex post beurteilt werden konnte (BGE 145 IV 359), und zwar im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). -5-