Hätte der Gesuchsteller aber auf dem Rechtsmittelweg geltend machen können, dass ihm für die Überhaft keine Genugtuung zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3), hätte er dies auch tun müssen, während ein (neues) Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden für solche Fälle nicht vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 207 E. 1.8 f.). Nicht vergleichbar ist die vorliegende Konstellation betreffend eine stationäre Massnahme mit dem vom Gesuchsteller angeführten Fall, der dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.232 vom 27. Oktober 2022 zugrunde gelegen ist.