1.3. Allerspätestens mit Prüfung des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.277 vom 19. Dezember 2023 hätte dem bereits damals durch den gleichen Anwalt vertretenen Gesuchsteller auffallen müssen, dass trotz Nichtverlängerung der stationären Massnahme nach Ablauf der angeordneten Dauer keine Genugtuung zugesprochen worden war. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller wäre der Rechtsmittelweg offen gestanden, um sich zur Wehr zu setzen. Die Rechtskraft des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen als (End-)Entscheid umfasst auch die Frage der Entschädigung.