1.2. Als allgemeine Regel hat im Einklang mit der Schweizerischen Strafprozessordnung zu gelten, dass die Strafbehörde im Endentscheid – und nicht in einem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO – über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden hat (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Unterlässt sie dies, so hat sich der Beschuldigte dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (vgl. BGE 144 IV 207 E. 1.3.2 sowie E. 1.7).