zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 20218 E. 2.3 sowie 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2). Auch wenn Art. 429 ff. StPO nach dem Wortlaut primär auf eine beschuldigte Person zugeschnitten sind, gelten diese auch für andere Personen mit beschuldigtenähnlicher Stellung in besonderen Verfahrensarten. Es sind dies insbesondere etwa Personen, gegen die sich ein Verfahren bezüglich eines nachträglichen richterlichen Entscheids (Art. 363 f. StPO) richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1).