Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenantritt sind an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB – wie vorliegend eine stationäre therapeutische Massnahme – grundsätzlich anzurechnen (BGE 141 IV 236 Regeste). Die Strafbehörde prüft den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 ff. StPO von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und -4-