1. 1.1. Ein Anspruch auf Genugtuung kann bei ungerechtfertigter (Art. 429 StPO), rechtswidriger (Art. 431 Abs. 1 StPO) oder Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) bestehen. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO; «überlange Haft», vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenantritt sind an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art.