3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller, ihm sei eine Genugtuung für Überhaft vom 22. Mai 2022 bis 19. Dezember 2023 à Fr. 200.00 pro Tag von Fr. 115'200.00 nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall zuzusprechen, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei gemäss einzureichender Honorarnote für die Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen. 3.2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. 3.3. Der Gesuchsteller reichte am 28. Februar 2025 die schriftliche Berufungsbegründung ein.