2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 6'900.00, verurteilt. - 17 - 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'163.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)