8.2. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtete werden, nachdem der Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 2'163.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und der Beschuldigte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.