7.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf Entschädigung. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario; BGE 147 IV 47)