Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Schätzung des Nettoeinkommens des Beschuldigten auf monatlich Fr. 10'000.00 angemessen. Daraus errechnet sich, nach einem Pauschalabzug von 30 %, ein Tagessatz von abgerundet Fr. 230.00 (Fr. 10'000.00 x 0.7 / 30). 6.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 6'900.00, zu verurteilen.