Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass es sich bei den Wohnkosten i.d.R. um geteilte Kosten handle, deren Aufschlüsselung indes nicht eruiert werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), verfängt nicht. Es handelt sich hierbei um rein hypothetische Ausführungen, nachdem sich der Beschuldigte betreffend seine (aktuelle) Wohnsituation nicht geäussert hat (und diese aufgrund seines Wohnsitzes im Fürstentum Liechtenstein ohnehin nicht mit verhältnismässigen Mitteln überprüfbar ist). Zwar sei er gemäss eigenen Angaben wieder verheiratet (act. 82), aus diesem Umstand kann indes noch nicht abgeleitet werden, dass auch der Mietzins gemeinsam entrichtet wird.