Dem Beschuldigten wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Schätzung von Fr. 13'500.00 und die damit verbundene Schätzungsgrundlage eröffnet, worauf er diese zwar als zu hoch erachtete, jedoch weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. act. 82). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte der Beschuldigte das so geschätzte Einkommen von Fr. 10'000.00 nicht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, dass es sich bei den Wohnkosten i.d.R. um geteilte Kosten handle, deren Aufschlüsselung indes nicht eruiert werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), verfängt nicht.