E. 6.3.3.2 S. 15). Ausgehend von einem Mietzins von Fr. 3'500.00 sowie Nebenkosten in der Höhe von Fr. 200.00 (act. 15), welche in der Schweiz – und somit auch ohne Weiteres im Fürstentum Liechtenstein – gemäss allgemeiner Faustformel nicht mehr als ein Drittel des Einkommens betragen sollten, ist ein monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von mindestens Fr. 10'000.00 plausibel. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Schätzung von Fr. 13'500.00 und die damit verbundene Schätzungsgrundlage eröffnet, worauf er diese zwar als zu hoch erachtete, jedoch weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. act. 82).