6.3.2. Im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte betreffend sein Einkommen jeweils die Aussage verweigert (vgl. act. 15, 82). Die Steuerdaten konnten zudem aufgrund seines Wohnsitzes im Fürstentum Liechtenstein nicht erhältlich gemacht werden (vgl. act. 5 f.). Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Einkommen des Beschuldigten geschätzt und dafür dessen Angaben betreffend die Wohnkosten herangezogen hat (vorinstanzliches Urteil - 15 -