Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt für Schätzungen nicht, sondern es muss derjenige Schätzwert angenommen werden, welcher nach pflichtgemässen Ermessen der Wirklichkeit am nächsten kommt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 92 ff. zu Art. 34 StGB).