Dabei ist aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht vorausgesetzt, dass die rechtsanwendende Behörde sämtliche Quelle ausschöpft, sondern sie darf sich auf die naheliegenden Erkenntniskanäle wie die Einvernahme der beschuldigten Person sowie nötigenfalls Behördenauskünfte beschränken. Eine Schätzung setzt eine konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlage voraus, betreffend welcher der beschuldigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt für Schätzungen nicht, sondern es muss derjenige Schätzwert angenommen werden, welcher nach pflichtgemässen Ermessen der Wirklichkeit am nächsten kommt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.