Erweist sich die Ermittlung als unverhältnismässig schwierig, so ist es dem Gericht indes nicht verwehrt, eine Schätzung vorzunehmen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2020). Dabei ist aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht vorausgesetzt, dass die rechtsanwendende Behörde sämtliche Quelle ausschöpft, sondern sie darf sich auf die naheliegenden Erkenntniskanäle wie die Einvernahme der beschuldigten Person sowie nötigenfalls Behördenauskünfte beschränken.