auch unter Annahme des von ihr noch als leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Ferner erscheint im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Juni 2017 (vgl. act. 1-3) sowie die Einträge im Register über Administrativmassnahmen betreffend rechtskräftig beurteilte Widerhandlungen vom 4. April 2022 und vom 5. April 2016 (vgl. act. 3 f.) und den damit getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten ein unbedingter Strafvollzug notwendig, um diesen von weiteren Straftaten abzuhalten.