6.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung – mit Ausnahmen der Höhe des Tagessatzes (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3) – nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, womit diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen (vorinstanzliches Urteil E. 6 S. 12 ff.) verwiesen werden kann. Die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe - 14 -