Insgesamt kann daher nicht von Umständen gesprochen werden, die die Geschwindigkeitsübertretung in einem milden Licht erscheinen lassen. Dementsprechend ist einhergehend mit der Vorinstanz ebenfalls der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich damit der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.00.