in einem milderen Licht erscheinenden, Verkehrsaufkommen ausgeht, sind doch auf dem Foto (act. 11) drei weitere Verkehrsteilnehmer in unmittelbarer Nähe ersichtlich, wovon einer unbestrittenermassen kurz zuvor vom Beschuldigten überholt wurde (act. 79 f.). Das Foto zeigt ferner, dass die Strasse am Ort der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr gerade verlief, sondern in eine leichte Rechtskurve überging und die doppelspurige Fahrbahn endete, mithin zwei Fahrspuren zusammenkamen. Insgesamt kann daher nicht von Umständen gesprochen werden, die die Geschwindigkeitsübertretung in einem milden Licht erscheinen lassen.