5.2.2. Die Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Rz. 30 ff. S. 7 f.), beim fraglichen Streckenabschnitt handle es sich um eine bergwärts verlaufende, beidseitig unbebaute Strecke, treffen zu (act. 8). Ebenfalls ist korrekt, dass es zum Tatzeitpunkt hell und die Strassenverhältnisse trocken waren (act. 9). Gute Witterungs-, Strassenund Verkehrsverhältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten kann zudem nicht gefolgt werden, wenn er von einem geringen, die Geschwindigkeitsüberschreitung