5. 5.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) dargelegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Hervorzugeben ist, dass nach der Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 30 km/h oder mehr objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist.