4.5. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschuldigten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen. Die Geschwindigkeitsmessung vom 2. September 2023 ist rechtskonform erfolgt und die Messung ist verwertbar. Die Notwendigkeit eines gerichtlichen Gutachtens betreffend das Messmittel "Kustom ProLaser 4, S.-Nr. 18140, METAS Nr. 459363" sowie die damit vorgenommene Messung vom 2. September 2023 (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 2) erübrigt sich nach den vorangehenden Ausführungen.