Nachdem keinerlei Anlass besteht, an den Ausführungen von Wm mbV B._____ zu zweifeln, erfüllten sowohl Wm D._____ als auch Pol E._____ im Zeitpunkt der Messung am 2. September 2023 die gemäss Art. 2 VSKV- ASTRA genannten Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.5.2). Damit ist für das Obergericht einhergehend mit der Vorinstanz kein Grund ersichtlich, dass durch die Messfunktionäre festgehaltene Messergebnis aufgrund ihrer absolvierten Ausbildung in Zweifel zu ziehen. - 12 -