ASTRA dürfen Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden (Abs. 2). Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen. Zudem muss das Messpersonal durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (Abs. 3).