Zudem legt das ASTRA auch die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Diese Anforderungen bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln werden in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1; VSKV-ASTRA) umschrieben: Gemäss Art. 2 VSKV- ASTRA dürfen Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden (Abs. 2).