5 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA- Weisungen) muss für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden, welches unter anderem Datum, Zeit und Ort der Messung sowie das Datum der letzten Eichung, die Bestätigung der Kontrolle der vorgeschriebenen Gerätetests sowie die verantwortliche Kontrollperson (samt Unterschrift) enthält. Anzumerken bleibt, dass diese Weisungen kein Bundesrecht darstellen und die freie Beweiswürdigung durch das Gericht unberührt lassen (vgl. Ziff. 21 ASTRA-Weisungen; BGE 121 IV 64 E. 3;