für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung (Art. 24 Abs. 3 MessMV). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (SR 941.261; Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung) hat für Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen jedes Jahr eine Nacheichung zu erfolgen.