Für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210; MessMV) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1bis SKV). Art. 24 Abs. 1 MessMV verlangt, dass die Messbeständigkeit eines Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch geprüft wird. Die messmittelspezifischen Verordnungen legen dabei fest, welche Verfahren -9-