4.2.2. Nicht abgestellt werden kann demgegenüber, auf die vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2023 erfolgte Anerkennung des Sachverhalts (vgl. act. 14), kann diese doch nur als Eingeständnis einer möglichen Geschwindigkeitsübertretung gelesen werden. Sie stellt aber für sich noch in keinerlei Hinsicht einen belastbaren Beweis für den konkreten Tatvorwurf einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von genau 33 km/h dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.3.3).