3.2. Der Beschuldigte macht demgegenüber mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Messung nicht als Beweis herangezogen werden könne, da keine Kalibrierungs- und Wartungsprotokolle vorliegen würden, womit nicht ersichtlich sei, in welchem Zustand sich das Gerät am Tag der Tat befand. Zudem sei der Nachweis einer messmittelspezifischen Schulung bis dato nicht erbracht worden, womit die Geschwindigkeitsmessung in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA nicht durch gehörig geschultes Personal durchgeführt worden sei (Berufungsbegründung, Rz. 23 ff. S. 6 f.).