Aufgrund der erfolgreich absolvierten Ausbildung der beiden die Messung durchführenden Polizisten gemäss Art. 2 VSKV-ASTRA und der damit verbundenen Ermächtigung zur Durchführung von Radarmessungen mit dem konkret verwendeten Messgerät bestünde darüber hinaus kein Grund, das festgestellte Messergebnis anzuzweifeln (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 8 ff.).