2.2.3. Der Beschuldigte begründet seine Anträge mit dem Umstand, dass die Messung vom 2. September 2023 durch nicht gehörig geschultes Personal durchgeführt worden sei. Durch die Befragung der beiden vorgenannten Personen könne dieser Umstand überprüft werden (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2025, S. 6 f.). Damit zielt er indes nicht auf die eigenen Wahrnehmungen der jeweiligen Personen ab, sondern bezieht sich ausschliesslich auf Tatsachen (die Ausbildung der involvierten Messfunktionäre), die sich aufgrund der im Recht liegenden Urkunden von Dritten (Ermächtigungen [act. 35, 54 f.], E-Mailkonversation zwischen Wm mbV B._____ und der Staatsanwaltschaft [act. 48], Bestätigung