Sofern der Beschuldigte darüber hinaus geltend macht, die Ermittlungsund Untersuchungsbehörden seien ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, ist er nicht zu hören. Mit dem Fotoblatt (act. 11), dem Messprotokoll (act. 36), den Eichzertifikaten (act. 37, 50 ff.), der Ermächtigung der beteiligten Messfunktionäre (act. 35, 54 f.) und den weiteren Auskünfte betreffend deren Ausbildung (act. 48, 53) ist die Geschwindigkeitsmessung – korrekt (vgl. E. 4.3 nachfolgend) – dokumentiert. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch, dass weitere Dokumente wie etwa Kalibrierungs- oder Wartungsprotokolle zu den Akten genommen werden.