2.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten respektive seinem Verteidiger zuletzt am 12. Februar 2024 (vgl. act. 38) Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt wurde. Zudem wurden ihm offenbar auch Einblick in den darauf erfolgten E-Mailaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft und Wm mbV B._____ (act. 47 ff.) eingeräumt, wusste er doch um deren Existenz sowie Inhalt (vgl. act. 90; Berufungsbegründung, Rz. 15 S. 4). Diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht) auszumachen.